NAME, SITZ UND ZUGEHÖRIGKEIT
1.1 Der Natur- und Vogelschutzverein Reinach - am 6. Januar 1938 vom Mutterverein (Ornithologischer Verein Reinach) gelöst - ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit gemeinnützigem Zweck.
1.2 Der Vereinssitz ist in 5734 Reinach.
1.3 Der Natur- und Vogelschutzverein ist Mitglied von Birdlife Aargau, welcher mit seinen Sektionen Mitglied bei Birdlife Schweiz ist, und anerkennt dessen Statuten, Reglemente und Beschlüsse.
1.4 Der Natur- und Vogelschutzverein Reinach, nachfolgend (NVR) genannt, ging im Jahre 1938 im Sinne der bisherigen Statuten aus dem Ornithologischen Verein Reinach (OVR) hervor, dem seit dem 18. März 1919 eine Abteilung Vogelschutz angegliedert war.
ZWECK UND TÄTIGKEIT
2.1 Aus Ehrfurcht vor der Schöpfung und zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen tritt der NVR für folgende Ziele ein:
- Schutz der Natur, Landschaft sowie Umwelt, um die Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten und ihre Lebensräume zu bewahren und zu fördern.
2.2 Zur Erreichung seiner Ziele widmet sich der NVR vor allem folgenden Aufgaben:
- In allen Bereichen privater, wirtschaftlicher sowie öffentlicher Tätigkeit auf die Berücksichtigung der Natur- und Umweltschutzanliegen hinzuwirken (z. B. nötigenfalls durch Ausübung des Einsprache und Beschwerderechts)
- Schutz der bedrohten Tier- und Pflanzenarten durch Erhaltung, Förderung und Pflege ihrer Lebensräume und durch andere geeignete Massnahmen
- Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
- Schaffung von Schutzgebieten als Teile eines umfassenden Netzes
- Information seiner Mitglieder, der Öffentlichkeit sowie der Behörden
- Mitwirkung an der Umwelterziehung
- Kontakt und Zusammenarbeit mit zielverwandten Organisationen
- Landerwerb für Naturschutzzwecke
FINANZEN UND HAFTUNG
3.1 Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:
a) Mitgliederbeiträgen
b) Gemeindebeiträgen und Subventionen
c) Zuwendungen der privaten und öffentlichen
d) Schenkungen und Legaten
e) Erträgen von Sammlungen und Aktionen sowie Gönnerbeiträgen
3.2 Die Ausgaben ergeben sich aus dem Aufgabenkreis. Die Kassa- und Rechnungsführung erfolgt durch den Kassier gemäss den Weisungen des Vorstandes.
3.3 Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird jährlich von der GV festgelegt. Der entsprechende Beschluss auf Protokoll der GV bildet ein Anhang der Statuten. Dieser Anhang ist ein fester Bestandteil der Statuten.
4.1 Als Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Der NVR führt eine ordentliche Rechnung die alljährlich auf den 31. Dezember abzuschliessen ist.
4.2 Für allfällige Fonds und Stiftungen sind separate Rechnungen zu führen, die ebenfalls alljährlich auf den 31. Dezember abzuschliessen sind.
5. Für die Verbindlichkeiten des NVR haftet das Vereinsvermögen unter Ausschluss persönlicher Haftbarkeit der Vereinsmitglieder. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder und eine Haftung des NVR aus dessen Mitgliedschaft bei Verbänden etc. besteht nicht.
MITGLIEDER
6.1 Mitglieder des NVR können natürliche und juristische Personen werden.
6.2 Mitgliedschaftskategorien:
a) Einzelmitglieder
b) Familienmitglieder
c) Jugendmitglieder
d) Ehrenmitglieder
6.3 Einzelmitglieder sind alle über 18 Jahre alten natürlichen Personen sowie die juristischen Personen.
6.4 Eine Familienmitgliedschaft umfasst alle im gleichen Haushalt lebenden Personen.
6.5 Jugendmitglieder sind alle natürlichen Personen unter 18 Jahren. Sie bezahlen die Hälfte des Mitgliederbeitrages eines Einzelmitgliedes.
6.6 Personen, die sich um die Sache des Naturschutzes oder des Vereins in hervorragender Weise verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von den Leistungen des Mitgliederbeitrages befreit.
6.7 Gönner des Vereins können all jene Personen werden, die nicht beabsichtigen, dem Verein als Mitglied beizutreten, ihn aber durch finanzielle Unterstützung ihre Sympathie zuwenden. Gönner haben keine Mitgliedschaftsrechte und -pflichten.
7. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Anmeldung erfolgt bei einem der Vorstandsmitglieder.
8. Der Austritt aus dem Verein kann unter Beobachtung einer halbjährigen Frist durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand auf das Ende des Kalenderjahres erklärt werden.
9.1 Der GV steht das Recht zu, ein Mitglied auf Antrag des Vorstandes unter Mitgliedschaft auszuschliessen.
9.2 Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist zehn Tage vor der Generalversammlung, an welcher der Ausschlussantrag gestellt wird, durch eingeschriebenen Brief hievon Kenntnis zu geben.
10. Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren sämtliche Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Sie haben in ihrer Verwaltung befindliche Gegenstände oder Akten des Vereins zurückzugeben
11.1 Die Mitglieder sind im Rahmen der Vereinstätigkeit bei der Kollektivversicherung von BirdLife Schweiz gegen Unfallfolgen und Haftpflichtansprüche Dritter entsprechend den jeweiligen gültigen Versicherungsbedingungen versichert.
11.2 Die Versicherungsprämie ist im Mitgliederbeitrag enthalten.
ORGANISATION
12.1 Die Organe des Vereins sind:
- Generalversammlung (Vereinsversammlung)
- Vorstand
- Revisoren
12.2 Institutionen sind:
- Kommissionen
- Obmänner
- Stiftungen
- Vereinszeitschrift
12.3 Die Generalversammlung kann weitere Organe und Institutionen schaffen.
GENERALVERSAMMLUNG
13.1 Die ordentliche Generalversammlung (GV) findet alljährlich nach Abschluss des Kalenderjahres vor Ende Februar des nächsten Jahres statt.
13.2 Eine ausserordentliche Generalversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden. Der Vorstand hat sie innerhalb von sechs Wochen nach Einreichung des Begehrens durchzuführen.
13.3 Einladungen und Traktandenliste sind den Mitgliedern spätestens acht Tage vor der GV zuzustellen.
13.4 Anträge über Verhandlungsgegenstände die auf die Traktandenliste der GV zu setzen sind, müssen dem Vorstand mindestens vier Wochen von der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
13.5 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Familienmitglieder über 18 Jahre haben je eine Stimme.
14.1 Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten das geheime Verfahren verlangt.
14.2 Bei Abstimmungen und Wahlen werden Nichtstimmende und leere nicht mitgezählt. Beschlüsse werden mit Ausnahme von 9.1/24. mit absolutem Mehr der Stimmenden gefasst. Für Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr nach Abzug der leeren Stimmen.
14.3 Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident der Stichentscheid.
15. Die Generalversammlung ist zuständig für:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten GV
b) Genehmigung des Jahresberichtes
c) Genehmigung der Jahresrechnung
d) Genehmigung des Budgets
e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
f) Festsetzung der Kompetenzsumme des Vorstandes
g) Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder, der Revisoren und der Delegierten
h) Beschlussfassung über Anträge
i) Erwerb und Veräusserung von Grundstücken
k) Beschlussfassung über Gründung von Stiftungen für Naturschutzreservate
l) Ernennung von Ehrenmitgliedern
m) Mitgliederausschluss
n) Änderung, Ergänzung und Neufassung der Statuten
o) Auflösung des NVR
16. Die Traktanden der Generalversammlung sind:
a) Wahl der Stimmenzähler
b) Genehmigung: des Protokolls, des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Budgets
c) Berichte: der Revisoren, der Obmänner, der Kommissionen, der Stiftungen
d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
e) Mutationen
f) Anträge und Wünsche des Vorstandes und der Mitglieder
g) Umfrage und Verschiedenes
17. Jede ordnungsgemäss einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Verhandlungsgegenstände, die nicht auf der Traktandenliste sind, dürfen an der Versammlung nicht zum Beschluss erhoben werden. Anträge anlässlich der Versammlung, über neue Verhandlungsgegenstände, können vom Vorstand zur Prüfung und Berichterstattung entgegengenommen werden.
VORSTAND
18.1 Der Vorstand besteht aus 5 - 7 Mitgliedern.
18.2 Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst. Der Vorstand regelt die Unterschriftenberechtigung selbst. Er kann weiteren Mitgliedern ausserhalb des Vorstandes die Zeichnungsberechtigung erteilen.
19. Der Vorstand versammelt sich nach den Erfordernissen der Geschäfte auf Einberufung durch den Präsidenten oder auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern mit Angabe der zu behandelnden Geschäfte.
20.1 Der Vorstand leitet den NVR und behandelt die laufenden Geschäfte. Er besitzt alle Befugnisse, welche nicht durch Gesetz, Statuten oder Reglemente anderen Vereinsorganen oder Institutionen vorbehalten sind.
20.2 Er setzt Kommissionen ein, wählt deren Präsidenten und Mitglieder. Er bestellt Arbeitsgruppen und Obmänner.
20.3 Er vertritt den NVR nach aussen und nimmt Stellung zu aktuellen Fragen. Er kann im Namen des Vereins das Einsprache- und Beschwerderecht ausüben.
20.4 Ausarbeitung von Verträgen, Reglementen und Überwachung der Reservate sowie deren Verwaltung.
20.5 Festsetzung der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung
20.6 Der Vorstand entscheidet über finanzielle Verpflichtungen im Rahmen des Budgets. Die Höhe der Kompetenzsumme über das Budget hinaus wird von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt.
20.7 Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr
20.8 Beschlussfassungen innerhalb des Vorstandes gelten bei Stimmengleichheit als abgelehnt.
20.9 Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes, der Kommissionen, der Rechnungsrevisoren und der Obmänner beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Es ist eine einheitliche Amtsdauer einzuhalten. Wahlen innerhalb einer Amtsdauer erfolgen bis zum Ende der laufenden Amtsperiode.
20.10 Der Vorstand ist beitragsfrei. Reiseauslagen werden vergütet.
RECHNUNGSREVISOREN
21. Zur Prüfung der Rechnungen (4.) wählt die GV zwei Rechnungsrevisoren, die der GV schriftlich Bericht und Antrag stellen. Es kann auch eine Treuhandfirma mit der Revision beauftragt werden. Den Revisoren steht das Recht zu, jederzeit dle Vereinskasse zu prüfen. Der Kassier legt die Rechnung nach Abschluss des Kalenderjahres vor.
KOMMISSIONEN UND OBMÄNNER
22.1 Der Vorstand kann zur Bewältigung von anfallenden Arbeiten und zu seiner Entlastung Kommissionen und Obmänner einsetzen.
22.2 Jeder Kommission gehört in der Regel mindestens ein Vorstandsmitglied an.
22.3 Die Tätigkeiten und Befugnisse der Kommissionen und Obmänner werden in vom Vorstand zu genehmigenden Reglementen festgehalten. Sie sind dem Vorstand verantwortlich. Dieser trägt die Gesamtverantwortung gegenüber der Generalversammlung.
INFORMATIONSBLATT
23. Der NVR kann seine Mitglieder und Interessierte mittels Informationsblatt einer Zeitschrift informieren und seine Anliegen verbreiten.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
24. Für die Neufassung der Statuten und für die Statutenänderungen ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder und für die Auflösung des NVR die Zweidrittelmehrheit der Mitglieder erforderlich. Den Mitgliedern sind die Gründe sowie das Vorgehen bei der Auflösung bekannt zu geben.
25. Im Falle einer Auflösung des NVR werden das Vereinsvermögen und die Akten dem Gemeinderat Reinach zur Aufbewahrung und Verwaltung übergeben mit der Auflage, das Vereinsvermögen und die Akten einem neuen Verein mit gleichem oder ähnlichen Ziel und Zweck auszuhändigen.
26. Soweit diese Statuten nicht anders bestimmen, gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Art: 60 ff ZGB
27. Diese Statuten treten sofort in Kraft. Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 10. Februar 1989 genehmigt und ersetzen somit diejenigen vom 4. März 1949
Reinach, den 10. Februar 1989
Für die Generalversammlung des Natur- und Vogelschutzvereins Reinach (NVR)
Der Präsident: (sig.) Walter Fehlmann
Die Aktuarin: (sig. ) Monika Jung